Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. Toptas
Renovierung und Sanierung

1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Alle Vereinbarungen unter Einschluss von Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter und Beauftragte haben keinerlei Abschlussvollmacht; mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden deshalb erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

1.2. Die Firma Toptas liefert ausschließlich nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen – ohne, dass es diesbezüglich einer besonderen Erwähnung bedarf – Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen. Den vorliegenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht noch einmal bei Eingang bei der Fa. Toptas ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit Entgegennahme wie auch immer gearteter Leistungen der Fa. Toptas gelten deren Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie allgemeine Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Preise

2.1. Die Preise sind Europreise, zu welchen die Mehrwertssteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt.

2.2. Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot, oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige – und so weit vorhandene – Preisliste maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Leistung ein längerer Zeitraum als vier Monate ist Fa. Toptas berechtigt, den Preis in demselben prozentualen Verhältnis zu ändern, das sich aus einem Vergleich des Preisindexes des Einzelhandels und des der Lieferung/Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Die Zahlung der Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Bei Geschäften mit einem Auftragsvolumen über € 10.000,00, sowie bei Spezialanfertigungen sind Zahlungen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen explizit mit dem Kunden vereinbart wurden, wie folgt zu leisten:

  • 1/3 als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • 1/3 vor Ablauf der Hälfte der vorgesehenen Auftragsfrist
  • 1/3 mit Vorlage der Schlussrechnung

3.2. Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren und fälligen Rechnungen voraus.

3.3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde trägt hierfür die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Fa. Toptas übernimmt keinerlei Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlegung und allenfalls Protesterhebung.

3.4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist Fa. Toptas berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, oder aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Euribor-Satz zu berechnen.

3.5. Ausdrücklich wird ein Kompensations- und Aufrechnungsverbot vereinbart. Der Kunde kann allenfalls nur solche Forderungen aufrechnen, oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

3.6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere werden Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, oder stellt der Kunde die Zahlungen ein oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle Forderungen der Fa. Toptas, auch sofern hierfür ein Wechsel entgegengenommen wurde, sofort fällig. Darüber hinaus ist Fa. Toptas berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und, soweit Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von sämtlichen laufenden Verträgen zurückzutreten. Davon bleibt naturgemäß das Recht der Fa. Toptas auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt. Schadenersatzansprüche des Kunden, auch für Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Geräte im Eigentum der Fa. Toptas

4.1. Jedes von der Fa. Toptas verwendete und auftragsgegenständliche Gerät wird vor Inbetriebnahme auf seine einwandfreie Funktion überprüft und gilt diese mit Inbetriebnahme ausdrücklich als zugestanden.

4.2. Der Kunde hat für die Stromzufuhr Sorge zu tragen und dafür, dass sämtliche feuer- und baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Für sich daraus ergebende allfällige Schäden übernimmt Fa. Toptas ausdrücklich keinerlei Haftung.

4.3. Mietdauer: Es gilt als vereinbart, dass der Tag der Aufstellung bzw. Anlieferung der erste Miettag ist und der letzte Miettag jener des Abbaues bzw. der Rücklieferung. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Auf- und Abbauarbeiten durch Mitarbeiter der Fa. Toptas erfolgen. Für sämtliche Betriebsstörungen, die ihre Ursache nicht in einem Mangel des Gerätes bzw. einem Mangel des Aufbaues haben, übernimmt die Fa. Toptas keinerlei Haftung. Insbesondere haftet der Kunde jedenfalls selbst für unsachgemäße Bedienung, Beschädigung, einen von ihm verursachten bzw. nicht rechtzeitig gemeldeten Stromausfall oder eine aus demselben Grund entstandene Unterspannung. All jene Ereignisse liegen in der Sphäre des Kunden und wird hierfür unter Anwendung der geltenden Monteursätze bzw. Kosten für Ersatzteile eine Verrechnung durch Fa. Toptas vorgenommen.

5. Gewährleistung

5.1. Für Verbrauchergeschäfte ist das Gewährleistungsrecht des ABGB zu Gunsten des Verbrauchers zwingend vereinbart. Ausdrücklich wird für Unternehmergeschäfte das Recht der Gewährleistung auf den Nachtrags- und Verbesserungsanspruch beschränkt. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen 3 Tagen nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich durch den Kunden bei Fa. Toptas anzuzeigen. Der Kunde kann Wandlung- bzw. Preisminderung nur dann verlangen, wenn die Erfüllung der primären Herstellungsansprüche (Nachtrag des Fehlenden, Verbesserung oder Austausch) unmöglich, oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder, wenn sich die Fa. Toptas weigert, die Verbesserung, den Nachtrag oder den Austausch der Ware vorzunehmen, der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug ist, oder für den Käufer mit der Durchführung der Verbesserung, oder mit der Erfüllung eines anderen primären Herstellungsanspruches erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden sind, oder schließlich ihm die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar ist. Hinsichtlich geringfügiger Mängel wird die Gewährleistung auch Konsumenten im Sinne des KSchG gegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.

5.2. Mängel, die durch eine fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden selbst oder Dritte, die in keinerlei Vertragsverhältnis zu Fa. Toptas stehen, entstehen, sowie durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, sowie einen ungeeigneten Baugrund, elektrochemische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden der Fa. Toptas zurückzuführen sind, können keinerlei Gewährleistungsansprüche des Kunden begründen.

6. Schadenersatz

6.1. Für den Fall des Eintritts eines Schadens ist der Kunde sowohl berichts-, als auch beweispflichtig und gilt als vereinbart, dass vom Kunden der Schaden zu dokumentieren ist. Hierfür ist eine schriftliche Anzeige binnen 3 Tagen bei sonstigem Ausschluss erforderlich. Ausdrücklich wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowohl in Rechtsgeschäften mit Unternehmen, als auch in solchen mit Verbrauchern ausgeschlossen. Dies naturgemäß mit Ausschluss des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG, sofern der Ersatz eines Schadens an einer Person geltend gemacht wird. Hinsichtlich des Schadenersatzes an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich im Einzelvertrag der Ausschluss vereinbart wird.

6.2. Jeder Schaden ist der Fa. Toptas binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.

6.3. Werden durch den Kunden oder unbefugte Dritte, die seitens der Fa. Fa. Toptas errichteten Vorkehrungen, insbesondere Abdeckungen ganz oder teilweise entfernt oder unwirksam gemacht oder erfolgt unerlaubte Manipulation an Geräten oder Aufbauten, haftet Fa. Toptas nicht für dadurch entstehende Schäden.

6.4. Durch die Aufstellung von Thermohygrographen können die Raumklimaverhältnisse abgelesen werden. Bei Bedarf (unter 40% relative Luftfeuchtigkeit) muss der Kunde für ausreichende Belüftung des Raumes sorgen. Bei Estrichsanierungen wird nur Gewährleistung dafür übernommen, dass die Trittschalldämmung vollständig ausgetrocknet ist. Sichtbare bzw. unsichtbare Risse oder Mängel im Estrich, oder fehlende bzw. ungenügende Dehnfugen können im Zuge der Austrocknungsmaßnahmen Verbreiterungen der Risse verursachen. Diese werden von Fa. Toptas nicht saniert, außer es wird hierzu ein gesonderter kostenpflichtiger Auftrag erteilt.

7. Folgeschäden

7.1. Grundsätzlich wird keinerlei Haftung für Folgeschäden übernommen. Dies gilt insbesondere auch für Leistungen und Arbeiten durch Dritte. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Fa. Toptas Baupläne bzw. Leitungspläne zur Verfügung gestellt werden um Schäden in Decken, etwa durch das Anbohren von Leitungen oder Rohren zu vermeiden. Für den Fall, dass dem Kunden keinerlei derartige Leitungs- bzw. Installationspläne vorliegen, übernimmt Fa. Toptas keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Unkenntnis der Lage von Rohren oder Leitungen entstehen.

8. Geräte / Maschinen im Eigentum der Fa. Toptas

8.1. Nach Mietbeginn, sohin nach dem Aufstellen der Geräte im Eigentum der Fa. Toptas haftet der Kunde für sämtliche Schäden an diesen Geräten / Maschinen der Fa. Toptas, auch wenn diese nur leicht fahrlässig herbeigeführt werden. Darüber hinaus übernimmt der Kunde die Haftung für jene Schäden, die Fa. Toptas an diesen Geräten durch Diebstahl oder Zerstörung, sei es durch höhere Gewalt entstehen oder für rechtswidrig schuldhaft herbeigeführte Schäden.

8.2. Fa. Toptas ist berechtigt, bei Beschädigung oder Zerstörung eines Gerätes / einer Maschine sowohl den Zeitwertschaden, als auch die Kosten für entgangenen Gewinn durch den Verlust / Beschädigung des Gerätes zu verrechnen.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich, bei Kondensationstrocknern täglich die entsprechenden Auffangbehälter zu entleeren und erklärt ausdrücklich, durch Mitarbeiter der Fa. Toptas über die Folgen der Nichtentleerung aufgeklärt worden zu sein. Für Arbeiten auf dem Gebiet der Bodenverlegung, der Wandmalerei, der Tapezierung bzw. der Montage von Holzdeckung und Paneeldecken, sowie hinsichtlich der Durchführung von Reinigungsarbeiten gelten sämtliche gültigen Ö-Normen ausdrücklich als vereinbart.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bei Verkauf von Waren gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung einschließlich der Nebenforderungen aus wiederholter und laufender Geschäftsbeziehung Eigentumsvorbehalt der Fa. Toptas (Vorbehaltsware).

10. Gerichtsstand / Erfüllungsort

10.1. Erfüllungsort ist Essen. Für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist in Entsprechung zu den gesetzlichen Streitwertgrenzen das BG Essen zuständig. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig davon, ob der Kunde einem anderen Recht untersteht.

10.2. Mündliche Nebenabreden sind nichtig. Jedwede Änderung und Ergänzung des Auftrages bzw. der Vertragsbeziehung bedarf der Schriftform.

11. Teilnichtigkeit

11.1. Sollten einzelnen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sollten sich die diesen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ändern, so gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis der Parteien zueinander als vereinbart, sofern diese zwingenden Charakter auch für kaufmännische Rechtsgeschäfte haben. An die Stelle allenfalls unwirksamer Bestimmungen treten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung jene, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.